Satzung

Satzung des Vereins, lt. Fassung vom 27.04.2023

Anmerkung zum Sprachgebrauch in der Satzung:
Funktionsbezeichnungen (z.B. „Vorsitzender“ oder „Leiter“) sind im generischen Maskulinum benannt und dementsprechend als gender-neutrale Adressierung zu verstehen!

S A T Z U N G

des Vereins „Freundeskreis Botanischer Garten am KIT e.V.“ Karlsruhe

  • 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Botanischer Garten am KIT e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen. Er führt dann den Zusatz „e.V.“.

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Genereller Vereinszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Verein ist ein Mittelbeschaffungsverein (Förderverein) im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch unmittelbar selbst verwirklichen.

(2) Im Fokus der Vereinstätigkeiten stehen der Erhalt, der Ausbau und Unterhalt des in der Versuchsanstalt des Joseph Gottlieb Kölreuter Instituts für Pflanzenwissenschaften befindlichen Botanischen Gartens (im Folgenden als Botanischer Garten am KIT bezeichnet) in der Kornblumenstraße und am Fasanengarten sowie des Joseph Gottlieb Kölreuter Instituts für Pflanzenwissenschaften des KIT. Es werden ausschließlich die Aktivitäten des Botanischen Gartens am KIT und des Joseph Gottlieb Kölreuter Instituts für Pflanzenwissenschaften des KIT gefördert und unterstützt. Die Aktivitäten dienen dem Erhalt der Pflanzenwelt und der Umwelt, der Wissenschaft und der Bildung und fördern die Verbindung und den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Als wissenschaftliche Einrichtung des KIT kultiviert der Garten Pflanzen für Forschungszwecke und unterhält Pflanzensammlungen für den akademischen Unterricht. Er stellt ein Bildungsangebot dar für Studenten, Schüler, Lehrer und alle interessierten Bürger. Die Sammlung des Gartens dient der Erhaltung der biologischen Vielfalt und des Artenschutzes. Der Garten ist ein Natur- und Kulturgut.

(3) Der Verein verfolgt gem. Abs. (1) – (5) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Satzungszweck wird insb. verwirklicht durch:
a) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Diese soll das Interesse an botanischen Fragen wecken und die Bedeutung der Sicherung der genetischen Ressourcen der Erde einer breiten Öffentlichkeit vermitteln,
b) Geld- und Sachspenden, die mithelfen, den Erhalt, den Ausbau und den Unterhalt des Botanischen Gartens zu sichern,
c) finanzielle, organisatorische und logistische Unterstützung von Tagungen, wissenschaftlichen Seminaren, Begehungen und sonstigen Veranstaltungen des Joseph Gottlieb Kölreuter Instituts für Pflanzenwissenschaften für Bildungseinrichtungen und für die Öffentlichkeit, z.B. durch Ausbau der Infrastruktur und durch das Anwerben geeigneter Referenten,
d) praktische Unterstützung des Austausches zwischen dem Botanischen Garten am KIT und anderen botanischen Gärten, möglichst auch auf internationaler Ebene, durch Maßnahmen, die unter c) genannt sind,
e) die Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten z.B. durch Zuschüsse, Stipendien oder Ausschreibung von Preisen.

(5) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein wird beantragt durch Übersendung einer schriftlichen Beitritts­erklärung an den Vorstand, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(3) Gegen einen etwaigen Ablehnungsbeschluss des Vorstands kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch freiwilligen Austritt,
  2. b) durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,
  3. c) mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder mittels E-Mail gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  • 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  • 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern i.S.d. § 3 Abs. 1 werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand (siehe § 8),
  2. b) die Mitgliederversammlung (siehe § 9).
  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er kann um bis zu fünf Beisitzer erweitert werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Gründungsvorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden.  

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
  2. b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. d) Aufstellung eines Haushaltsplans und einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
  5. e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  6. f) Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art.

(6) Der Leiter des Botanischen Gartens bzw. ein von ihm benannter Vertreter ist zu den Vorstands­sitzungen als nicht stimmberechtigter Beisitzer einzuladen sowie über alle den Garten betreffenden Entscheidungen zu informieren. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte unter Beachtung der Richtlinien und Weisungen der Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung ist allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu übersenden. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

 

(3) Jedem Mitglied und Ehrenmitglied steht in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme zu. Das gilt auch für Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind. Das Stimmrecht in der Mitglieder­versammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung von Formen und Fristen ordentlich einberufen wurde. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit erläuterndem Text und Begründung einzureichen.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse wiedergibt und die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Feststellung der Jahresrechnung, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
    b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    f) Entscheidung über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge, die rechtzeitig und fristgerecht eingegangen sind;
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    h) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitglieder­versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.
  • 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  1. a) das Interesse des Vereins es erfordert,
  2. b) ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  • 11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Arbeit des Vereins wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen (Spenden) und Eigenaktivitäten (z.B. Ausstellungen, Führungen, Bewirtungen, …) finanziert. Einnahmen durch Eigenaktivitäten des Vereins sind satzungsgemäß zu verwenden.

(2) Die der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung ist zuvor von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Der diesbezügliche Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands vorzulegen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach vorheriger Begleichung etwaiger Vereinsschulden, uneingeschränkt an das Joseph Gottlieb Kölreuter Institut für Pflanzenwissenschaften des KIT Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • 13 Satzungsänderungen

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung gemäß § 9 Abs. 6 d enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des zuständigen Registergerichts bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.